AGB
Allgemeine Charterbedingungen
Der Chartervertrag ist abgeschlossen, wenn er sowohl von dem Charterer als auch der Reederei rechtsverbindlich unterzeichnet ist und die Reederei die vereinbarte Anzahlung erhalten hat. Vertragsinhalt ist nicht die gewerbliche Personenbeförderung im Sinne der Beförderung mit einem Verkehrsmittel. Inhalt des Vertrages ist die Abhaltung eines maritimen Events im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft.
Besteht der Charterer aus einer Personenmehrheit, so haften sämtliche Personen für die Verbindlichkeiten aus dem Chartervertrag als Gesamtschuldner. Die einzelnen Personen ermächtigen sich hiermit gegenseitig, Erklärungen mit Wirkung für alle entgegennehmen und abgeben zu dürfen.
Eine Unter- und/oder Weitervermietung durch den Charterer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Reederei erklärt sich schriftlich mit einer Unter- und/oder Weitervermietung im Einzelfall einverstanden. Ausgeschlossen ist ebenso das Mitbringen von Speisen und Getränken an Bord des Eventschiff Grosser Michel durch den Charterer, es sei denn, die Reederei stimmt im Einzelfall vorab ausdrücklich schriftlich zu.
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist die abzurechnende Gästezahl bis spätestens 5 Werktage vor Event schriftlich vom Charterer an die Reederei zu übermitteln. Hierzu reicht eine Email aus. Sich danach ändernde Gästezahlen können abrechnungstechnisch nicht mehr berücksichtigt werden, da alle Dispositionen bereits erfolgt sind.
Nimmt der Charterer vertraglich vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch, so befreit dies den Charterer nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Leistungen zu bezahlen. Ist der Charterer, ohne sein Verschulden daran gehindert, die vereinbarten Leistungen in Anspruch zu nehmen, so ist dies wie folgt vorab der Reederei schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. Es gelten dafür folgende Stornofristen und damit verbundene vertragliche Ansprüche der Reederei:
Mehr als 30 Tage vor Event: 30% Anzahlung verbleibt bei der Reederei, es sei denn, das Schiff kann anderweitig verchartert werden.
30 Tage und weniger vor Event: 50% der Auftragssumme aus diesem Vertrag steht der Reederei bedingungslos als Entschädigung zu.
14 Tage und weniger vor Event: 80% der Auftragssumme aus diesem Vertrag steht der Reederei bedingungslos als Entschädigung zu.
7 Tage und weniger vor Event ist die Charter nicht mehr stornierbar und der Reederei steht die volle Auftragssumme aus diesem Vertrag zu.
Kann die Reederei ohne eigenes Verschulden die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringen, so behält die Reederei Anspruch auf die gem. Ziffer 4 und 4.1 des Chartervertrages vereinbarte Vergütung. Von den übrigen vereinbarten Zahlungen des Charterers verbleibt der Reederei ein Aufwandsentschädigungsanspruch in Höhe von 50 %. Es bleibt dem Charterer freigestellt, der Reederei einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Wird der Reederei die ihr aus dem Chartervertrag obliegende Leistung ohne eigenes Verschulden unmöglich, insbesondere durch höhere Gewalt, politische Unruhen, Witterungseinflüsse, Flut, Brand, bevor das Charterdatum erreicht ist, kann die Reederei jederzeit von dem Chartervertrag zurücktreten.
Die Reederei übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Sachen des Charterers und/oder seiner Gäste. Die mitgebrachten Sachen sind auf Gefahr des Charterers an Bord und sind nach Ende der Charter unverzüglich von Bord zu bringen. Ansonsten kann die Reederei die mitgebrachten Sachen auf Kosten des Charterers lagern und/oder beseitigen lassen. Mitgebrachtes Deko-Material muss insbesondere feuerpolizeilichen Anforderungen genügen. Auf Anforderung der Reederei ist dies durch den und auf Kosten des Charterers nachzuweisen. Die Reederei kann die Anbringung entsprechenden Materials untersagen, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden. Gleiches gilt für durch den Charterer eingebrachte Sponsoring-Artikel.
Die Reederei haftet nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.
Der Charterer haftet für alle Schäden, die er, seine Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte aus seinem Einflussbereich an dem Schiff und/oder dessen Inventar vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Die Reederei ist jederzeit berechtigt eine entsprechende Versicherung vom Charterer sowie den Nachweis ausreichender Deckung zu verlangen.
Der Charterer ist Veranstalter auf dem Schiff und als solcher gegenüber den entsprechenden Ämtern, Behörden und Institutionen (z.B. der GEMA etc.) zur Einholung sämtlicher erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen verpflichtet. Auf Wunsch sind diese der Reederei vor der betreffenden Veranstaltung vorzulegen.
Das Mitbringen von Speisen, Getränken und Drogen ist ausdrücklich verboten. Und ja, heutzutage muss man das reinschreiben! Dem Charterer ist bekannt und es wird von ihm zustimmend akzeptiert, dass der Aufenthalt auf dem Schiff, unabhängig davon, ob sich das Schiff in Fahrt befindet oder am Steg liegt, gefahrengeneigt ist. Er wird daher dafür sorgen, dass sich seine Gäste, Erfüllungsgehilfen und/oder sonstige Dritte aus seinem Einflussbereich vorsichtig und rücksichtsvoll benehmen. Darüber hinaus akzeptiert der Charterer, dass den Anweisungen des Kapitäns und der Reederei unverzüglich Folge zu leisten ist. Der Charterer wird seine Gäste, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte insoweit instruieren. Bei Zuwiderhandlungen ist der Kapitän bzw. die Reederei berechtigt, etwaige Störer von Bord zu bringen bzw. bringen zu lassen, insbesondere bei übermäßigem Alkoholkonsum. Und wir meinen das so!
Beginn und Ende der Charter ergeben sich aus dem Chartervertrag. Im Einzelfall kann das Ende der Charter im Einvernehmen mit der Reederei über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus verschoben werden. In diesem Fall werden die Kosten der Verlängerung analog den vertraglichen Vereinbarungen dem Charterer nachträglich in Rechnung gestellt und sind mit Zugang der Rechnung sofort fällig bzw. werden am Ende der Charter per EC- oder Kreditkarte bezahlt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich möglich – Hamburg. Dieser Vertrag unterliegt allein deutschem Recht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Chartervertrages und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Chartervertrages und/oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. In einem solchen Fall werden die Vertragsparteien an die Stelle der unwirksamen Regelung eine Regelung einsetzen, die dem tatsächlich Gewollten so nahe wie möglich kommt und wirksam ist. Abschliessend sei noch mal ganz unbürokratisch vermerkt, wir leben von der Begeisterung und den Empfehlungen unserer Kunden und somit vom gegenseitigen Erfolg unserer Chartern. Schon deshalb geben wir für unsere Kunden stets unser Bestes und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.
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