Der Chartervertrag ist abgeschlossen, wenn er sowohl von dem Charterer als auch dem Schiffseigner rechtsverbindlich unterzeichnet ist und der Schiffseigner die vereinbarte Anzahlung erhalten hat. Vertragsinhalt ist nicht die gewerbliche Personenbeförderung im Sinne der Beförderung mit einem Verkehrsmittel. Inhalt des Vertrages ist die Abhaltung eines maritimen Events im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft.
Besteht der Charterer aus einer Personenmehrheit, so haften sämtliche Personen für die Verbindlichkeiten aus dem Chartervertrag als Gesamtschuldner. Die einzelnen Personen ermächtigen sich hiermit gegenseitig, Erklärungen mit Wirkung für alle entgegennehmen und abgeben zu dürfen.
Eine Unter- und/oder Weitervermietung durch den Charterer ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schiffseigner erklärt sich schriftlich mit einer Unter- und/oder Weitervermietung im Einzelfall einverstanden. Ausgeschlossen ist ebenso das Mitbringen von Speisen und Getränken an Bord des MS Grosser Michel durch den Charterer, es sei denn, der Schiffseigner stimmt im Einzelfall vorab schriftlich zu.
Nimmt der Charterer vertraglich vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch, so befreit dies den Charterer nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Leistungen zu bezahlen. Ist der Charterer , ohne sein Verschulden daran gehindert, die vereinbarten Leistungen in Anspruch zu nehmen und gibt er dies dem Schiffseigner spätestens 30 Tage vor dem Datum der Charter bekannt, so reduziert sich die vom Charterer nach dem Vertrag zu erbringende Leistung um 40 %, es sei denn, der Schiffseigner hat auf Grund des Vertragsschlusses zur Erbringung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistungen bereits Dispositionen getroffen, die nicht rückgängig zu machen sind.
Kann der Schiffseigner ohne eigenes Verschulden die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringen, so behält der Schiffseigner Anspruch auf die gem. Ziffer 4 des Chartervertrages vereinbarte Vergütung. Von den übrigen vereinbarten Zahlungen des Charterers verbleibt dem Schiffseigner ein Aufwandsentschädigungsanspruch in Höhe von 25 %. Es bleibt dem Charterer freigestellt, dem Schiffseigner einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Wird dem Schiffseigner die ihm aus dem Chartervertrag obliegende Leistung ohne eigenes Verschulden unmöglich, insbesondere durch höhere Gewalt, politische Unruhen, Witterungseinflüsse, Flut, Brand, bevor das Charterdatum erreicht ist, kann der Schiffseigner jederzeit von dem Chartervertrag zurücktreten.
Der Schiffseigner übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Sachen des Charterers und/oder seiner Gäste. Die mitgebrachten Sachen sind auf Gefahr des Charterers an Bord und sind nach Ende der Charter unverzüglich von Bord zu bringen. Ansonsten kann der Schiffseigner die mitgebrachten Sachen auf Kosten des Charterers lagern und/oder beseitigen lassen. Mitgebrachtes Deko-Material muss insbesondere feuerpolizeilichen Anforderungen genügen. Auf Anforderung des Schiffseigners ist dies durch den und auf Kosten des Charterers nachzuweisen. Der Schiffseigner kann die Anbringung entsprechenden Materials untersagen, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden. Gleiches gilt für durch den Charterer eingebrachte Sponsoring-Artikel.
Der Schiffseigner haftet nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.
Der Charterer haftet für alle Schäden, die er, seine Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte aus seinem Einflussbereich an dem Schiff und/oder dessen Inventar vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.
Der Charterer ist Veranstalter auf dem Schiff und als solcher gegenüber den entsprechenden Ämtern, Behörden und Institutionen (z.B. GEMA etc.) zur Einholung sämtlicher erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen verpflichtet. Auf Wunsch sind diese dem Schiffseigner vor der betreffenden Veranstaltung vorzulegen.
Das Mitbringen von Speisen, Getränken und Drogen ist verboten. Dem Charterer ist bekannt und es wird von ihm zustimmend akzeptiert, dass der Aufenthalt auf dem Schiff, unabhängig davon, ob sich das Schiff in Fahrt befindet oder am Steg liegt, gefahrgeneigt ist. Er wird daher dafür sorgen, dass sich seine Gäste, Erfüllungsgehilfen und/oder sonstige Dritte aus seinem Einflussbereich vorsichtig und rücksichtsvoll benehmen. Darüber hinaus akzeptiert der Charterer, dass den Anweisungen des Kapitäns und des Schiffseigners unverzüglich Folge zu leisten ist. Der Charterer wird seine Gäste, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte insoweit instruieren. Bei Widerhandlungen ist der Kapitän bzw. der Schiffseigner berechtigt, etwaige Störer von Bord zu bringen bzw. bringen zu lassen.
Beginn und Ende der Charter ergeben sich aus dem Chartervertrag. Im Einzelfall kann das Ende der Charter im Einvernehmen mit dem Schiffseigner über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus verschoben werden. In diesem Fall werden die Kosten der Verlängerung analog den vertraglichen Vereinbarungen dem Charterer nachträglich in Rechnung gestellt und sind mit Zugang der Rechnung sofort fällig.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich möglich – Hamburg. Dieser Vertrag unterliegt allein deutschem Recht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Chartervertrages und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Chartervertrages und/oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. In einem solchen Fall werden die Vertragsparteien an die Stelle der unwirksamen Regelung eine Regelung einsetzen, die dem tatsächlich Gewollten so nahe wie möglich kommt und wirksam ist.
FILM - DER GROSSE MICHEL:
wir wünschen Allen einen guten Start in das Jahr 2012
Ab februar 2012 öffnen wir täglich ab 12.00 Uhr als Bar und Lounge. ideal für die entspannende Pause zwischendurch oder den gepflegten afterwork-drink.
TELEFON:
+49 (0)40 209 333 600
ADRESSE:
Eventschiff Grosser Michel
Martin Doose
Am Sandtorkai 77
D-20457 Hamburg


